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Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „SchwabenKitz“.

(2) Der Verein wurde am 18. Juli 2020 gegründet.

(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“.

(4) Der Sitz des Vereins ist Göppingen.

(5) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Natur- und Umweltschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder sowie des Tierschutzes im Sinne des TierSchG gemäß des § 52 Absatz 2 Nr. 8 und 14 AO.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:

- Informations- und Bildungsveranstaltungen in Zusammenarbeit mit Schulen, Öffentlichkeitsarbeit auf Messen und ähnlichen Veranstaltungen sowie Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Verbänden zur Förderung des allgemeinen Verständnisses für die Ziele des Natur- und Tierschutzes und der Landschaftspflege durch Aufklärung über Bedeutung von Natur und Landschaft über deren Bewirtschaftung und Nutzung sowie über die Bedeutung des Schutzes wildlebender Tiere um Bewusstsein für einen verantwortungsvollen Umgang mit Natur, Landschaft und Tier zu wecken.
- Schutz wildlebender Tiere vor Verletzung, Quälerei und Tötung ohne vernünftigen Grund durch Rehkitzrettung mithilfe des Einsatzes von Drohnentechnologie, Kooperation beteiligter Akteure sowie Durchführung entsprechender Schulungen.

§ 3 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mittelverwendung

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter und Vereinsgegenstände entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt und genutzt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand zuständig.

(3) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

(4) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der Vorstand.

(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 5 Verbot von Begünstigungen

Begünstigungen an Personen in Form von Ausgaben oder unverhältnismäßig hoher Vergütungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, sind ausgeschlossen.

§ 5 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Nur natürliche oder juristische Personen können Vereinsmitglieder werden.

(2) Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen haben die gesetzlichen Vertreter den Aufnahmeantrag zu stellen.

(3) Der Verein hat folgende Mitglieder:
- Ordentliche Mitglieder
- Jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) und Fördermitglieder
- Ehrenmitglieder

(4) Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.

(5) Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ernannt.

(6) Fördermitglieder sind solche Personen, die den Verein durch regelmäßige oder unregelmäßige Beitragszahlungen finanziell unterstützen und insofern fördern.

(7) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person.

(8) Die Kündigung muss schriftlich (per Brief, Fax oder E-Mail) gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied erfolgen.

(9) Die Kündigung der Mitgliedschaft ist mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Ansonsten verlängert sich die Mitgliedschaft um ein weiteres Jahr.

(10) Mitglieder, deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der betroffenen Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über welche die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

(11) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 6 Beiträge

(1) Die Mitglieder haben Mitgliedschaftsbeiträge zu entrichten. Höhe und Fälligkeit der Vereinsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Zur Festlegung der Beitragshöhe ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
(2) Für eine Familienmitgliedschaft werden gesonderte Beiträge festgelegt.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung der Beiträge befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Des Weiteren muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(3) Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(5) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
(6) Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(7) Die ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(8) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
(9) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
(10) Jedes ordentliche Mitglied sowie Ehrenmitglied hat ein Stimmrecht und kann in Vereinsämter gewählt werden. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
(11) Jugendlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern steht das Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung und das Minderheitenrecht zu. Sie haben kein Stimmrecht und können in kein Vereinsamt gewählt werden.
(12) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(13) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von
2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(14) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(15) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom der Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(16) Anträge können von jedem erwachsenen Mitglied und vom Vorstand gestellt werden.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden (Doppelspitze) und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Die Vorsitzenden sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Die übrigen Vorstandsmitglieder können den Verein nur gemeinsam vertreten.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Sofern kein einstimmiger Beschluss zustande kommt, entscheidet die gemeinsam abzugebende Stimme der Vorsitzenden. Die in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(4) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
(5) Wiederwahl ist zulässig.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 11 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer. Der Kassenprüfer bleibt solange im Amt, bis ein neuer Kassenprüfer gewählt ist.
(2) Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
(3) Wiederwahl ist zulässig.

§ 12 Datenschutz

(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Anschrift, E-Mailadresse, Telefonnummer, Geburtsdatum, Funktion. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
(2) Darüber hinaus veröffentlich der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.

§ 13 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Ziele des Natur- und Tierschutzes.

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 18. Juli 2020 von der Mitgliederversammlung des Vereins „SchwabenKitz“ beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Stand: 2021-08-07