(1) Der Verein führt den Namen „SchwabenKitz“.
(2) Der Verein wurde am 18. Juli 2020 gegründet.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“.
(4) Der Sitz des Vereins ist Göppingen.
(5) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Natur- und Umweltschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder sowie des Tierschutzes im Sinne des TierSchG gemäß des § 52 Absatz 2 Nr. 8 und 14 AO.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:
- Informations- und Bildungsveranstaltungen in Zusammenarbeit mit
Schulen, Öffentlichkeitsarbeit auf Messen und ähnlichen Veranstaltungen
sowie Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Verbänden zur Förderung des
allgemeinen Verständnisses für die Ziele des Natur- und Tierschutzes und der
Landschaftspflege durch Aufklärung über Bedeutung von Natur und Landschaft
über deren Bewirtschaftung und Nutzung sowie über die Bedeutung des Schutzes
wildlebender Tiere um Bewusstsein für einen verantwortungsvollen Umgang mit
Natur, Landschaft und Tier zu wecken.
- Schutz wildlebender Tiere vor
Verletzung, Quälerei und Tötung ohne vernünftigen Grund durch Rehkitzrettung
mithilfe des Einsatzes von Drohnentechnologie, Kooperation beteiligter
Akteure sowie Durchführung entsprechender Schulungen.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter und Vereinsgegenstände entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt und genutzt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand zuständig.
(3) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
(4) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der Vorstand.
(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
Begünstigungen an Personen in Form von Ausgaben oder unverhältnismäßig hoher Vergütungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, sind ausgeschlossen.
(1) Nur natürliche oder juristische Personen können Vereinsmitglieder werden.
(2) Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen haben die gesetzlichen Vertreter den Aufnahmeantrag zu stellen.
(3) Der Verein hat folgende Mitglieder:
- Ordentliche Mitglieder
-
Jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) und
Fördermitglieder
- Ehrenmitglieder
(4) Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.
(5) Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ernannt.
(6) Fördermitglieder sind solche Personen, die den Verein durch regelmäßige oder unregelmäßige Beitragszahlungen finanziell unterstützen und insofern fördern.
(7) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person.
(8) Die Kündigung muss schriftlich (per Brief, Fax oder E-Mail) gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied erfolgen.
(9) Die Kündigung der Mitgliedschaft ist mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Ansonsten verlängert sich die Mitgliedschaft um ein weiteres Jahr.
(10) Mitglieder, deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der betroffenen Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über welche die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
(11) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
(1) Die Mitglieder haben Mitgliedschaftsbeiträge zu entrichten. Höhe und
Fälligkeit der Vereinsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung
bestimmt. Zur Festlegung der Beitragshöhe ist eine einfache Mehrheit der in
der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder
erforderlich.
(2) Für eine Familienmitgliedschaft werden gesonderte
Beiträge festgelegt.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung der
Beiträge befreit.
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
(2) Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Des Weiteren
muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der
Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe verlangt.
(3) Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und
Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte
des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer, Festsetzung von Beiträgen und deren
Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung
über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss
von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese
aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
(4) Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von
zwei Wochen schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Angabe der
Tagesordnung einberufen.
(5) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies
ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin
schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung
bekanntzumachen.
(6) Anträge über die Änderung der Satzung und über die
Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung
zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(7) Die ordentlich einberufene
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
(8) Die Mitgliederversammlung wird von einem
Vorstandsmitglied geleitet.
(9) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist
ein Schriftführer zu wählen.
(10) Jedes ordentliche Mitglied sowie
Ehrenmitglied hat ein Stimmrecht und kann in Vereinsämter gewählt werden.
Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer
schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
(11) Jugendlichen Mitgliedern
und Fördermitgliedern steht das Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung
und das Minderheitenrecht zu. Sie haben kein Stimmrecht und können in kein
Vereinsamt gewählt werden.
(12) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(13) Satzungsänderungen und die
Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von
2/3 der
anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(14) Stimmenthaltungen und
ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(15) Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom der
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(16)
Anträge können von jedem erwachsenen Mitglied und vom Vorstand gestellt
werden.
(1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus zwei gleichberechtigten
Vorsitzenden (Doppelspitze) und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Die
Vorsitzenden sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Die übrigen
Vorstandsmitglieder können den Verein nur gemeinsam vertreten.
(2) Der
Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Sofern kein einstimmiger Beschluss zustande kommt,
entscheidet die gemeinsam abzugebende Stimme der Vorsitzenden. Die in
Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und
vom Vorstand zu unterzeichnen.
(3) Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt
solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(4)
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
(5)
Wiederwahl ist zulässig.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein
endet auch das Amt als Vorstand.
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen
Kassenprüfer. Der Kassenprüfer bleibt solange im Amt, bis ein neuer
Kassenprüfer gewählt ist.
(2) Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands
sein.
(3) Wiederwahl ist zulässig.
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern
folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Anschrift, E-Mailadresse,
Telefonnummer, Geburtsdatum, Funktion. Diese Daten werden im Rahmen der
Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
(2) Darüber hinaus
veröffentlich der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur
nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die
Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Ziele des Natur- und Tierschutzes.
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 18. Juli 2020 von der Mitgliederversammlung des Vereins „SchwabenKitz“ beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Stand: 2021-08-07